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Grad der Behinderung (GdB)
Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist." (Link zum SGB IX im Internet: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9)
Der GdB kann zwischen 20 und 100 in 10er-Schritten bestimmt werden. Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwer-behinderung.
Bei der Feststellung der Behinderung geht es nicht nur um die Art der Erkrankung/ Behinderung oder um eine Diagnose, sondern immer um ein Funktionsdefizit und die Auswirkung der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft .
Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen festgestellt; dabei erfolgt jedoch keine Addierung von Einzel-GdB. Dabei richtet sich dieses nach den sogenannten 'Versorgungsmedizinischen Grundsätzen' (früher 'Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht').
Gleichstellung mit schwerbehinderten MenschenBehinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, jedoch von mindestens 30 können unter bestimmten Voraussetzungen mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Zuständig ist die Agentur für Arbeit. |